Heft 39 - Leistungen für Inbetriebnahmen

Übergreifendes Leistungsbild für die Inbetriebnahme von Objekten

Heft 39 - Leistungen für Inbetriebnahmen Heft 39 - Leistungen für Inbetriebnahmen

Durch das zum 01.01.2018 eingeführte Recht auf Teilabnahme gemäß § 650 BGB verlaufen die Verjährungsfristen von bauausführenden Unternehmen und Planern für ihre bis zur Bauabnahme erbrachten Leistungen nahezu parallel. Insbesondere hat der Planer nach einer Inanspruchnahme noch die Möglichkeit, auf das bauausführende Unternehmen zurückzugreifen.

Der fachtechnischen (Teil-)Abnahme kommt damit eine maßgebliche Bedeutung zu.
Sie setzt die fehlerfreie Ausführung der Technischen Ausrüstung sowie deren Funktionsfähigkeit voraus. Dazu wird regelmäßig eine probeweise Inbetriebnahme durch den Fachplaner Technische Ausrüstung erforderlich sein. Dies spiegelt in der Regel aber nicht die Erwartungen des Bestellers wider.

In dem Heft 39 wird die Abgrenzungslücke insbesondere zwischen der fachtechnischen Abnahme und der in diesem Heft beschriebenen Optimierung durch ein Inbetriebnahmemanagement (IBM) beleuchtet und ein entsprechendes Leistungsbild anhand von Beispielen aufgezeigt. Ferner werden auch Leistungspflichten und Leistungsgrenzen erörtert, die aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) resultieren.

„Das komplexe Recht der Teilabnahmen gewinnt immer mehr an Bedeutung. Daher haben wir in diesem Heft den Fokus auf Beispielbeschreibungen gelegt, um das übergreifende Leistungsbild der Inbetriebnahmen praxisnah zu veranschaulichen.“, so Dr. Thomas Gartung.

Unser Experte für Life Cycle Management, Dr. Thomas Gartung, war als Autor an diesem Heft beteiligt: