Drittmengenabgrenzung verabschiedet

Fristverlängerung bis 31.12.2021

Für Strom aus eigenen Erzeugungsanlagen (PV, BHKW, Windkraftanlagen etc.), welcher von einer reduzierten EEG-Umlage profitiert, ist eine Drittmengenabgrenzung vorzunehmen. Als Drittmengen werden Strommengen bezeichnet, die innerhalb eines Betriebes an dritte Letztverbraucher weitergeleitet werden. Die neue Frist zur Umsetzung ist 31. Dezember 2021.

Es sind nahezu alle Erzeugungsanlagen betroffen. Gegenüber dem Netzbetreiber sind die selbsterzeugten Strommengen anzugeben, welche an Dritte abgegeben werden. Diese sind dann von einer EEG-Reduzierung ausgenommen.

Eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Drittmengenabgrenzung ist es, Dritte auf dem Betriebsgelände zu identifizieren. Beispielhaft müssen die Eigentümer von PV- oder BHKW-Anlagen die Strommengen an den Netzbetreiber melden, die sie an andere Unternehmen am Standort liefern. Das können Tochterunternehmen oder Dienstleister im Haus sein.

Für die korrekte Abgrenzung ist ein Messkonzept-Standort zu erstellen. Mittels Stromzähler sind die Mengen (15 min genau) zu erfassen. Das Thema ist recht heikel, da die Netzbetreiber laut Gesetz bei Nichtmeldung der Strommengen die Nachzahlung der EEG-Umlage fordern dürfen, auch für zurückliegende Jahre.

Eigentlich sollte die Frist zur derzeitigen Übergangsreglung am 31.12.2020 auslaufen, nun hat der Bundestag die Verlängerung um ein Jahr beschlossen.

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